1. Geltungsbereich
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1.1 |
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt)
gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der
HESCON-electronics GmbH (nachfolgend „HESCON“ genannt) und werden bei
sämtlichen Verträgen Inhalt des Vertrags. Der Käufer erkennt diese AGB
spätestens mit der Annahme der Ware an, auch dann, wenn er diesen
ausdrücklich widersprochen hat. |
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1.2 |
Diesen AGB
entgegenstehende Bedingungen haben keine Gültigkeit, sofern HESCON
ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. |
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2. Angebot und Vertragsabschluss
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2.1 |
Alle
Angebote von HESCON sind unverbindlich und freibleibend. HESCON behält
sich vor, eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder
abzulehnen. |
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2.2 |
Alle Angaben in
Abbildungen, Zeichnungen und Technischen Daten dienen der Beschreibung
der Produkte und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Handelsübliche Abweichungen sind zulässig. |
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3. Überlassene Unterlagen
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3.1 |
An allen
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. (nachfolgend „Unterlagen“
genannt), sowie Mustern, behält sich HESCON sein Eigentums- und
Urheberrecht ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen weder Dritten
zugänglich gemacht noch anderweitig verwendet werden, es sei denn
HESCON erteilt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Alle
Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. |
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4. Preise und Zahlung
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4.1 |
Die Preise
sind freibleibend und verstehen sich ab Werk einschließlich
Teileverpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten für
Versandverpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. |
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4.2 |
Sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum gewährt HESCON 2% Skonto. |
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5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
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5.1 |
Dem
Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur in soweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. |
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6. Lieferfristen
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6.1 |
Lieferfristen und
Termine gelten stets nur annähernd. Sie sind nur dann verbindlich,
wenn HESCON ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und setzen
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten. |
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6.2 |
Alle Angaben in
Abbildungen, Zeichnungen und Technischen Daten dienen der Beschreibung
der Produkte und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Handelsübliche Abweichungen sind zulässig. |
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6.3 |
Wir haften im Fall des
von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. |
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6.4 |
Weitere gesetzliche
Ansprüche und Rechte wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. |
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7. Versand und Gefahrübergang
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7.1 |
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, sind die Versandmittel und Versandwege
der Wahl von HESCON überlassen. Der Versand erfolgt nach bestem
Ermessen jedoch unter Ausschluss jeder Haftung. |
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7.2 |
Mit der Absendung der
Ware an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. |
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8. Eigentumsvorbehalt
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8.1 |
HESCON
behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt
auch für sämtliche zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich HESCON
nicht stets ausdrücklich darauf beruft. HESCON ist berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält. |
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8.2 |
Der Besteller ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch
nicht übergegangen ist, hat der Besteller HESCON unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, HESCON die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den HESCON entstandenen Ausfall. |
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8.3 |
Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt, Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an HESCON in Höhe
des mit HESCON vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von HESCON, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. HESCON wird jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. |
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8.4 |
Die Be- und Verarbeitung
oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und im Auftrag für HESCON. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten
Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, HESCON nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt HESCON das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von
HESCON zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller
HESCON anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für HESCON verwahrt. |
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8.5 |
HESCON verpflichtet
sich, die HESCON zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigt. |
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9. Gewährleistung und Mängelrüge
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9.1 |
Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach $ 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang
der Ware beim Besteller eine Mängelrüge nach den §§ 377, 378 HGB bei
HESCON eingegangen ist, gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die trotz
der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht innerhalb dieser
Frist entdeckt werden können, sind innerhalb von 5 Werktagen nach
Entdeckung schriftlich zu rügen. |
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9.2 |
Mängelansprüche
verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von HESCON
gelieferten Ware beim Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist
die Zustimmung von HESCON einzuholen. |
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9.3 |
Sollte trotz aller
aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird HESCON die
Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist HESCON stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt. |
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9.4 |
Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. |
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9.5 |
Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafte oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für dies und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche. |
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9.6 |
Ansprüche des Bestellers
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von
HESCON gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
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9.7 |
Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen HESCON bestehen nur in soweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat, Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Absatz 9.6 entsprechend. |
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10. Sonstiges
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10.1 |
Diese AGB und die
gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). |
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10.2 |
Erfüllungsort ist
Neuenstein, ausschließlicher Gerichtsstand ist Öhringen. |
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10.3 |
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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