Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 
1.   Geltungsbereich

 

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der HESCON-electronics GmbH (nachfolgend „HESCON“ genannt) und werden bei sämtlichen Verträgen Inhalt des Vertrags. Der Käufer erkennt diese AGB spätestens mit der Annahme der Ware an, auch dann, wenn er diesen ausdrücklich widersprochen hat.

 

1.2

Diesen AGB entgegenstehende Bedingungen haben keine Gültigkeit, sofern HESCON ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

     
2.   Angebot und Vertragsabschluss

 

2.1

Alle Angebote von HESCON sind unverbindlich und freibleibend. HESCON behält sich vor, eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder abzulehnen.

 

2.2

Alle Angaben in Abbildungen, Zeichnungen und Technischen Daten dienen der Beschreibung der Produkte und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

     
3.   Überlassene Unterlagen

 

3.1

An allen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. (nachfolgend „Unterlagen“ genannt), sowie Mustern, behält sich HESCON sein Eigentums- und Urheberrecht ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch anderweitig verwendet werden, es sei denn HESCON erteilt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Alle Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
     
4.   Preise und Zahlung

 

4.1

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk einschließlich Teileverpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten für Versandverpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

4.2

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt HESCON 2% Skonto.

     
5.   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

5.1

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     
6.   Lieferfristen

 

6.1

Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Sie sind nur dann verbindlich, wenn HESCON ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

6.2

Alle Angaben in Abbildungen, Zeichnungen und Technischen Daten dienen der Beschreibung der Produkte und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

 

6.3

Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

 

6.4

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

     
7.   Versand und Gefahrübergang

 

7.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Versandmittel und Versandwege der Wahl von HESCON überlassen. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen jedoch unter Ausschluss jeder Haftung.

 

7.2

Mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

     
8.   Eigentumsvorbehalt

 

8.1

HESCON behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für sämtliche zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich HESCON nicht stets ausdrücklich darauf beruft. HESCON ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

8.2

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller HESCON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HESCON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den HESCON entstandenen Ausfall.

 

8.3

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an HESCON in Höhe des mit HESCON vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HESCON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HESCON wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
 

8.4

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für HESCON. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, HESCON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt HESCON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von HESCON zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller HESCON anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für HESCON verwahrt.
  8.5 HESCON verpflichtet sich, die HESCON zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
     
9.   Gewährleistung und Mängelrüge

 

9.1

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach $ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware beim Besteller eine Mängelrüge nach den §§ 377, 378 HGB bei HESCON eingegangen ist, gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die trotz der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

9.2

Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von HESCON gelieferten Ware beim Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von HESCON einzuholen.

 

9.3

Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird HESCON die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist HESCON stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

9.4

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für dies und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von HESCON gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen HESCON bestehen nur in soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat, Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9.6 entsprechend.
     
10.   Sonstiges

 

10.1

Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

10.2

Erfüllungsort ist Neuenstein, ausschließlicher Gerichtsstand ist Öhringen.

 

10.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

     
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